eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Eisenleger und eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert wurde, sprach die Suva C.________ mit Einspracheentscheid vom 24. September 2014, ausgehend von einem IV-Grad von 52%, einen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2013 sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde von C._____