B. Im Rahmen ihrer Abklärungspflicht holte die Suva bei der MEDAS X._____ ein interdisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit von C.________ ein. Gestützt auf dieses Gutachten vom 24. Juni 2014 (Beklagt-act. 1), in welchem C.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Eisenleger und eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert wurde, sprach die Suva C.______