{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Des Weiteren kann auch aus der\nverbleibenden Aktivitätsdauer von rund 12 Jahren im Falle des Klägers nicht auf\ndie Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich\nist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in den Jahren 1997 bis\n1999 (je fünf Monate), 2000 (drei Monate), 2007 (vier Monate) sowie 2008 und\n2009 (je fünf Monate) Arbeitslosenentschädigungen bezog (vgl. Duplik S. 3), was\nauf bereits vorbestehende Schwierigkeiten aus invaliditätsfremden Gründen bei\nder Stellensuche hindeutet.\n\nIm Übrigen lässt sich den aktenkundigen Bewerbungsschreiben des Klägers\nnicht entnehmen, dass er sich für Teilzeitstellen entsprechend der ihm medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit beworben hat (vgl. die Bewerbungsschreiben\nsowie die Absageschreiben, Kläg-act. 21+22; vgl. auch Absageschreiben, Klägact. 24). Erfahrungsgemäss bestehen auch im Bereich leichter Hilfsarbeiten entsprechende Teilzeitarbeitsangebote. Da seit dem 1. Januar 2015 bis heute keine\nsolchen gezielten Bewerbungen auf Teilzeitstellen aktenkundig sind, kann nicht\ngesagt bzw. beurteilt werden, dass bzw. ob der Kläger sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit an\ndie Hand genommen hat. Angesichts dieser fehlenden Belege kann auf die vom\nKläger mehrmals beantragte gerichtliche Befragung seiner Person verzichtet\nwerden.\n\n6.3 Dem Gesagten nach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem\nKläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ein erzielbares Erwerbseinkommen\nangerechnet hat. Dessen Höhe von Fr. 3'355.83 entspricht dem von der IV-Stelle\nermittelten Invalideneinkommen (Bf-act. 3 S. 6; 40'270 / 12), was nicht zu beanstanden ist, nachdem es dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht gelingt,\ndiese gesetzliche Vermutung umzustossen (vgl. vorne Erw. 2.3.1 und 2.3.2).\n\nEs wird Sache des Klägers sein, der Beklagten für die Zukunft die entsprechenden Arbeitsbemühungen mitzuteilen, woraus rechtsgenüglich hervorgeht, dass\nder reale Arbeitsmarkt keine Arbeitsplätze aufweist, welche der Kläger trotz\nseiner Teilinvalidität einnehmen könnte. Die Beklagte wird in diesem Fall ihrerseits eine Leistungsanpassung (Art. 24 Abs. 5 BVV 2) vorzunehmen haben.\n\n6.4 Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Kläger hat für\nden Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe\nInvalidenrente der Beklagten, soweit dadurch keine Überentschädigung entsteht,\n\n14\nd.h. im Umfang von insgesamt Fr. 11'664.20 zuzüglich Verzugszins von 5% seit\nKlageerhebung (21.7.2016).\n\nFür die Zeit ab dem 1. Januar 2015 hat die Beklagte zu Recht ein hypothetisches\nErwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'355.83 berücksichtigt und dementsprechend die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente verneint. Insoweit ist die Klage\nabzuweisen.\n\n7.1 Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (vgl. vorn\nErw. 1.1.1). Dieser Grundsatz gilt auch vorliegend.\n\n7.2 Dem beanwalteten Kläger ist dem Verfahrensausgang entsprechend zu\nLasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche\nin Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar\n1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt\nund Barauslagen) festgelegt wird.\n\n15\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem\nKläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 insgesamt Fr. 11'664.20 zuzüglich 5% Zins ab 21. Juli 2016 zu bezahlen. Im\nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Dem beanwalteten Kläger wird zu Lasten der Beklagten eine reduzierte\nParteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Klägers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Beklagten (2/R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht für berufliche\nVorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 21. März 2017\n\n16\n"}