{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2014 statt des von der Beklagten angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 3'355.83 diese durchschnittlichen ALV-\nLeistungen von Fr. 2'406.55 eingesetzt, ergibt dies monatliche Leistungen von\ninsgesamt Fr. 6'555.05 (statt Fr. 7'504.33 gemäss Berechnung der Beklagten).\nIm Vergleich zur Position \"90% Angepasstes AHV-pflichtiges Salär\" von\nFr. 7'138.26 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) resultiert mithin eine Unterdeckung\nvon monatlich Fr. 583.21, resp. von Fr. 11'664.20 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis\n31. Dezember 2014. Was darüber hinausgeht, unterliegt als Überentschädigung\nder Kürzung.\n\n5.3 Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 folglich\nAnspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten in der Höhe von monatlich\nFr. 583.21, resp. von Fr. 11'664.20 für den ganzen Zeitraum. Diesen Betrag hat\ndie Beklagte dem Kläger ab Klageerhebung mit 5% zu verzinsen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_334/2011 vom 2.8.2011 Erw. 4.1 mit Verweis auf BGE 119 V 131\nErw. 4c, wonach sich die Verzugszinspflicht bei Renten aus beruflicher Vorsorge\nnach Art. 105 Abs. 1 OR richtet [d.h. 5% vom Tage der Anhebung der Betreibung\noder der gerichtlichen Klage an], vorbehältlich eine diesbezüglich andere reglementarische Regelung; eine solche reglementarische Regelung wird vorliegend\nnicht geltend gemacht). Insoweit ist die Klage somit gutzuheissen.\n\n6. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger bei der Überentschädigungsberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu Recht ein erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 3'355.83 angerechnet hat.\n\n6.1 Der Kläger hat keine Stellenbemühungen für die Zeit ab dem 1. Januar\n2015 eingereicht. In der Replik wird erwähnt, dass er auch nach seiner Aussteuerung erfolglos als stellensuchend gemeldet blieb (Duplik, S. 6 unten; vgl. auch\nKläg-act. 5, Schreiben der Unia vom 11.12.2014). Es ist festzuhalten, dass das\nblosse \"gemeldet sein\" nicht genügt, um von der Anrechnung eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens abzusehen. Dies wird vom Kläger denn\nauch nicht geltend gemacht. Vielmehr führt er seinen angeschlagenen Gesundheitszustand, sein Alter und seine fehlende Berufsausbildung als Gründe auf, die\nder zumutbaren Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit entgegen stehen\n(vgl. vorn Erw. 4.1).\n\nDiesen Einwänden kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.\n\n6.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist auf das polydisziplinäre (Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie) Gutachten der MEDAS X._____ vom 24. Juni\n\n12\n2014 abzustellen, dessen Richtigkeit nicht (jedenfalls nicht substantiiert) bestritten wird. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er geltend macht, die Beurteilung von Dr.med. F.________ vernachlässige das neurologische Teilgutachten von Dr.med. G.________, wonach dem Kläger noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten im Umfang von 75% möglich seien, wobei der Kläger Gelegenheit haben müsse, sein rechtes Bein regelmässig hochzulagern und entsprechende Pausen haben müsse. Dr.med. F.________ hielt abschliessend fest,\ndass der Kläger für eine leichte, vorwiegend sitzende, wechselnde Tätigkeit,\nohne Gehen von langen Strecken, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne\nBesteigen von Leitern und ohne häufig die Treppe zu steigen, zu 75% einsetzbar\nsei (vollschichtige Präsenz, vermehrter Pausenbedarf) (Beklagt-act. 1 S. 27).\nDamit wird die neurologische Beurteilung von Dr.med. H.________ mitberücksichtigt (dem Kläger wird ein erhöhter Pausenbedarf zugestanden, in denen er\nsein beeinträchtigtes Bein rechts hochlagern kann).\n\nNachdem der Kläger nicht (substantiiert) geltend macht, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem MEDAS-Gutachten vom 24. Juni 2014 (wesentlich) verschlechtert hat, ist darauf abzustellen. Dem Kläger ist mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75% vom medizinischen Gesichtspunkt aus grundsätzlich eine\nleidensangepasste (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zumutbar. Dafür spricht auch, dass\nsich der Kläger noch bis Ende 2014 durchaus in der Lage fühlte, einer (Teilzeit-)\nErwerbstätigkeit nachzugehen, war er doch bis zu diesem Zeitpunkt bei der\nArbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet.\n\n6.2.2 Was sodann das Alter, die fehlende Berufsbildung sowie die knappen\nDeutschkenntnisse des Klägers (Jahrgang 1963) anbelangt, bilden diese keine\ngenügenden Gründe, die die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit unzumutbar\nmachen würden. Im Urteil 9C_946/2011 vom 16. April 2012 (betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau eines EL-Bezügers)\nsah das Bundesgericht im Alter der damals 55-jährigen Ehegattin - trotz gesundheitlicher Einschränkungen mit (qualitativen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse (Urteil\n9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.1 und 4.3) - keinen Grund, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen (Bestätigung dieser Rechtsprechung\nim Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.3.2).\n\nAuch wenn nicht zu verkennen ist, dass beim Kläger eine Häufung der für die\nVerwertung der Restarbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren vorliegt, so lassen\ndiese Faktoren angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichts\nnicht den Schluss zu, dass es dem Kläger unmöglich wäre, eine seinen Möglichkeiten zumutbare Stelle zu finden, zumal der hierfür beweisbelastete Kläger für\n\n"}