{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2010 sowie ein Arbeitszeugnis von I.________ vom 31. Dezember 2006 ein, mit denen bestätigt wird, dass der Kläger seit 1989/1990 bis\nEnde 2006 als Eisenleger-Vorarbeiter beim Unternehmen von I.________ in\nJ.________ gearbeitet hat (Kläg-act. 17+18). Des Weiteren legt der Kläger ein\nSchreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungsamtes (RAV) Lachen vom 25. Juli\n2013 mit dem Betreff \"Zuweisung Kursbesuch\" ein, wonach er vom 20. August\n2013 bis 6. September 2013 an einem Basiskurs für Teilarbeitslose bei der\nK.________ in Schindellegi teilnahm (Kläg-act. 20). Gemäss den Angaben in der\nReplik erstellte der Kläger in diesem Kurs das in der Folge von ihm verwendete\nBewerbungsschreiben (Replik S. 7 Mitte, vgl. auch Kläg-act. 21+22). Des Weiteren reicht der Kläger das Formular der Arbeitslosenversicherung \"Nachweis der\npersönlichen Arbeitsbemühungen\" für die Monate Mai 2013 bis und mit\nDezember 2014 ein, in denen ca. 190 Bewerbungen handschriftlich eingetragen\nsind, wovon ca. 90 telefonisch, 3 persönlich und die Übrigen schriftlich erfolgten\n(Kläg-act. 23). Unter diesen Bewerbungen befinden sich auch Mehrfachbewerbungen bei den gleichen Unternehmen. Auch ist unbestritten, dass es sich bei\neinem grossen Teil der Bewerbungen um Blind- oder Spontanbewerbungen handelt. Zur Bestätigung der (erfolglosen) Arbeitsbemühungen reicht der Kläger für\nden Zeitraum vom Juni 2013 bis November 2014 50 Absageschreiben der angeschriebenen Arbeitgeber ein (Kläg-act. 24).\n\n5.1 Anhand der im Klageverfahren eingereichten Akten (vorn Erw. 4.3), namentlich den zahlreichen Absageschreiben, ist es rechtsgenüglich erstellt, dass\nsich der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ernsthaft und\nseriös, indes erfolglos um eine seinen Möglichkeiten zumutbare Arbeitsstelle\nbemüht hat. Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung\nnichts zu ändern. Dem Umstand, dass sich unter diesen Bewerbungen unbestrittenermassen auch viele Blind- oder Spontanbewerbungen befanden, kann nicht\ndas von der Beklagten beigemessene Gewicht zukommen, zumal nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Blindbewerbungen durchaus sinnvoll sein\nkönnen (bspw. um abzuklären, ob eine Stelle frei ist; vgl. Entscheid C 347/05 des\nfrüheren Eidg. Versicherungsgerichts vom 13.3.2006 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil C 16/07 vom 22.2.2007 Erw. 3.1; vgl. auch Duplik S. 7 Mitte, wonach die\nRAV-Mitarbeiter dem Kläger ausdrücklich zu diesem Vorgehen geraten haben).\nDes Weiteren ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht irrelevant, dass\n\n10\nder Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen nicht\nwegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden ist, sondern es ist\ndarin vielmehr ein gewichtiges Indiz für die Rechtsgenüglichkeit der (erfolglosen)\nArbeitsbemühungen zu erblicken. Es erweist sich daher als nicht sachgerecht,\ndem Kläger für diesen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ein\nhypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.\n\n5.2.1 Indes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger während des\nbesagten Zeitraums ALV-Taggelder bezogen hat. Dieses Ersatzeinkommen\nmuss bei der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. Erzielt\nnämlich die leistungsberechtigte Person weiterhin ein Resterwerbseinkommen,\nso ist ihr dieses im Rahmen der Überentschädigungsberechnung vollumfänglich\nanzurechnen. Dabei sind auch allfällige erzielte Ersatzeinkommen, beispielsweise Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung, zu berücksichtigen (Marc\nHürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG,\nBern 2010, Art. 34a N 38; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl.\n2012, Rz. 1036).\n\n5.2.2 Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (vgl. vorn Ingress lit. H) reichte\ndie Beklagte eine Kassenverfügung der Unia vom 3. November 2014 ein, worin\ndie Unia vom Kläger - wegen der von der Suva im Einspracheverfahren rückwirkend ab 1. Mai 2013 auf 52% erhöhten Rente - für den Zeitraum vom Mai 2013\nbis September 2014 ALV-Taggelder im Betrag von Fr. 6'567.25 zurückforderte\n(Beklagt-act. 4). Gemäss der eingereichten Leistungsaufstellung der Unia (Be-\nklagt-act. 5) reduzierte sich dadurch der Gesamtbetrag der ursprünglich ausgerichteten ALV-Taggelder vom 1. Mai 2013 bis 30. September 2014 von ursprünglich Fr. 46'969.80 auf nunmehr Fr. 40'402.55.\n\nFür den Oktober 2014 erhielt der Kläger ALV-Taggelder in der Höhe von (netto)\nFr. 2'734.60, für den November 2014 Fr. 2'378.-- und für den Dezember 2014\nFr. 2'615.70 (insgesamt also Fr. 7'728.30). Mithin ergeben sich für den Zeitraum\nvom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ALV-Taggelder im Gesamtbetrag von\nnetto Fr. 48'130.85 (Fr. 40'402.55 + Fr. 7'728.30).\n\nNachdem vom Kläger abgesehen vom hypothetischen Erwerbseinkommen keine\nweiteren Positionen bestritten werden, ist auf diesen Betrag von Fr. 48'130.85\nbzw. bei zwanzig Monaten durchschnittlich Fr. 2'406.55 pro Monat abzustellen\nund anstelle des von der Beklagten für diesen Zeitraum angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens in die \"Berechnung der Überversicherung\" (vgl. Ingress lit. E; Kläg-act. 13) einzusetzen.\n\n"}