{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2013 Anspruch auf eine\n\n7\nBVG-Invalidenrente von Fr. 796.13, wie im Klagebegehren Ziff. 1 geltend\ngemacht wird (vgl. auch Kläg-act. 13, Berechnung der Überversicherung ab\n1.5.2013), was - soweit ersichtlich - ebenfalls unbestritten ist.\n\n4.1 Der Kläger macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass\n\n- er durch die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Juni 2010 und den darauf\nfolgenden operativen Eingriffen schwer und augenfällig behindert sei (versteiftes Fussgelenk rechts sowie chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom\nam rechten Fuss), was sich insb. auch aus dem MEDAS-Gutachten vom\n24. Juni 2014 ergebe (Klage S. 7 Ziff. 9);\n\n- es in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kriterien (Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und nach den\nobjektiven und subjektiven Umständen zumutbar sind) offensichtlich sei, dass\nes auf dem freien Schweizer Arbeitsmarkt für den Kläger keine Stellen gebe,\ndie mit dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar seien (Klage\nS. 8 Ziff. 10);\n\n- die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2016 behaupteten\nTätigkeiten wie Rüsten von Teilen für die Fabrikation, Produktion, Lagertätigkeit, Bäckereihilfen, sitzende Fliessbandarbeiten und Kassierer nicht in Frage\nkämen, da der Kläger lediglich in der Lage sei, leichte und primär sitzende\nTätigkeiten auszuüben, wobei er Gelegenheit haben müsse, sein rechtes Bein\nhochzulagern und kurz herumzulaufen (Klage S. 8 Ziff. 10);\n\n- er den Beweis dafür, dass der in der Schweiz real existierende Arbeitsmarkt\ngar keine Stelle anbiete, die mit seinen persönlichen Verhältnissen und seinen\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar wären, bereits dadurch erbracht habe, indem er sich während zwei Jahren über die Arbeitslosenkasse\nerfolglos um Stellen beworben habe, ohne dass er einmal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei\n(Klage S. 8 unten f.);\n\n- auch das Alter des heute 53-jährigen Klägers geradezu ein Killerkriterium für\ndie in Frage kommenden Hilfsarbeitertätigkeiten darstelle (Klage S. 9 Ziff. 11);\n\n- der Kläger über keine Berufsausbildung verfüge und seit seiner Einreise in die\nSchweiz im Jahr 1990 immer als Eisenleger gearbeitet habe, weswegen seine\nChancen auf eine leichte Hilfsarbeiterstelle gering seien (Klage S. 10 unten f.\nmit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013);\n\n- die Beklagte ihm zu Unrecht vorwerfe, er habe sich (während der Rahmenfrist\nzum Leistungsbezug bei der ALV) zu wenig beworben; mangels konkret aus-\n\n8\ngeschriebener Stellen für in Frage kommende Hilfsarbeiterstellen habe sich\nder Kläger gar nicht auf Stelleninserate bewerben können, sondern habe\nzwangsläufig auf direkte Bewerbungen bei Firmen, von denen er wusste, dass\nsie solche Stellen anbieten, und bei Stellenvermittlungsbüros ausweichen\nmüssen; darüber hinaus sei es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen\nnicht möglich, längere Strecken mit dem ÖV oder mit Zwangshaltungen im Auto zurückzulegen, sodass er auf einen kurzen Arbeitsweg in der Nähe seines\nWohnortes angewiesen sei (Klage S. 11).\n\n4.2 Die Beklagte hält dem in ihrer Klageantwort entgegen, dass es am Kläger\nsei, die objektiven und subjektiven Gründe, die gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprächen, geltend zu machen (Klageantwort\nS. 4 unten f. Ziff. 11). Der Kläger belege nicht, dass er bis anhin nur als Landwirt\nund Eisenleger gearbeitet habe. Auch sei unklar, ob der Kläger zwischen 2006\nund dem 1. April 2010 gearbeitet habe oder nicht sowie ob der Kläger, wie behauptet, kaum Deutsch schreiben könne.\n\nDie in der Klage geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger\nfänden überdies keine Stütze im MEDAS-Gutachten von Dr.med. D.________\n(Chefarzt, FMH Rheumatologie, EMBA MAS Versicherungsmedizin) vom 24. Juni\n2014, nach welchem im Übrigen festgestellt worden sei, dass der Kläger einen\nsehr tiefen Serumspiegel für das Analgetikum Parazetamol aufwies, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger kein Schmerzmittel zu benötigen scheine,\nworaus die Beklagte ableitet, dass die geschilderten Schmerzen übertrieben dargestellt würden (Klageantwort S. 6 Ziff. 13).\n\nDes Weiteren macht die Beklagte geltend, dass für den Kläger durchaus zumutbare Tätigkeiten auf dem realen Schweizer Stellenmarkt bestünden (S. 7 Ziff. 14\nbis Mitte). Ebenfalls wendet die Beklagte ein, bei den aktenkundigen persönlichen Arbeitsbemühungen des Klägers handle es sich fast ausschliesslich um\nBlindbewerbungen ohne konkretes Stellenangebot. Von insgesamt 108 Bewerbungen seien 31 Mehrfachbewerbungen. Der Kläger habe sich somit nur bei 77\nverschiedenen potentiellen Arbeitgebern beworben. Dies entspreche einem\nSchnitt von 7 Bewerbungen pro Monat. Ab dem 1. Januar 2015 seien keine\nArbeitsbemühungen mehr nachgewiesen. Auch die Qualität der Bewerbungen\nsei nicht nachgewiesen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen\nwerden, dass sich der Kläger intensiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht\nhabe. Mindestens einige wenige Male hätte sich der Kläger schriftlich auf ein\nStelleninserat bemühen müssen (Klageantwort S. 7 unten f.).\n\n"}