{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.03.2017 I 2016 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge (Invalidenrente) | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:29", "Checksum": "f8c59096a3c0752fdc2fa15476ade302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.03.2017 I 2016 83\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge (Invalidenrente) | Berufliche Vorsorge (mit med. SV)\n\n1.1.4 Soweit es im Klageverfahren um öffentlich-rechtliche Verhältnisse geht,\nhandelt es sich um eine Form der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit,\nda weder den Vorsorgeeinrichtungen noch den in Art. 73 Abs. 1 lit. a-d BVG\ngenannten Einrichtungen Verfügungskompetenz zukommt. Die fehlende Verfügungsbefugnis führt dazu, dass weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht die Sache an die Vorsorgeeinrichtung zur Aktenergänzung zurückweisen\n\n5\nkann. Hingegen ist es zulässig, ein Urteil über den Streitpunkt als solchen zu\nfällen und die Vorsorgeeinrichtung die sich daraus ergebenden Folgen erledigen\nzu lassen (z.B. die Leistung zu berechnen; Ulrich Meyer/Laurence Uttinger in:\nSchneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art.\n73 N 79 mit Verweis auf BGE 129 V 450 Erw. 3 und BGE 115 V 239 Erw. 2).\n\n1.2 Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des\nKantons Schwyz zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist\nunbestrittenermassen gegeben.\n\n2.1 Unstrittig ist vorliegend, dass der Kläger (gestützt auf einen [unfallversicherungsrechtlich ermittelten] IV-Grad von 55%; vgl. vorstehend Ingress lit. E) Anspruch auf eine halbe Rente der beruflichen Vorsorge hat (Art. 23 lit. a BVG\ni.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c BVG).\n\n2.2 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)\nvom 18. April 1984 geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften\n90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern\nvon Invalidenleistungen wird u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise\nnoch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2\nSatz 2 BVV 2) (BGE 140 I 50 Erw. 3.1), mit Ausnahme des Zusatzeinkommens,\nwelches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach\nArtikel 8a IVG erzielt wird.\n\nSinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive\nUmstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell\ndenjenigen gleichzustellen, die - in Erfüllung der Schadenminderungspflicht - das\nihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20\nErw. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 64 Erw. 4.1.1).\n\n2.3.1 Für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Resteinkommens kann\ngrundsätzlich auf das von der Invalidenversicherung festgestellte Invalideneinkommen abgestellt werden. Da das Invalideneinkommen jedoch auf der Fiktion\neines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht, die im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht zur Anwendung gelangen darf, handelt es sich hierbei\n\n6\nnur um eine Vermutung. Beabsichtigt die Vorsorgeeinrichtung die Anrechnung\neines hypothetischen Resterwerbseinkommens, so hat sie der teilinvaliden\nPerson vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich arbeitsmarktbezogener und\npersönlicher Umstände zu gewähren, die eine Erzielung des Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder sogar verunmöglichen. Die Versicherte Person ist daher gemäss dieser Praxis gehalten, diejenigen Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\ndarzulegen, die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher\nHinsicht beeinträchtigen. Für die Frage, ob der versicherten Person im Rahmen\nder Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berücksichtigung von\nVerzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;\nSR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (BGE 140 I 50 Erw. 3.2.1 und BGE 134 V 64\nErw. 4.2.1; Marc Hürzeler/Jürg Brühwiler in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2138 Rz. 196 mit Verweis in den Fussnoten u.a. auf\nBGE 134 V 64 und 137 V 20; Bundesgerichtsurteile 9C_73/2010 vom 28.9.2010;\n9C_416/2011 vom 19.11.2011 Erw. 2.3 u. 4.2).\n\n2.3.2 Die versicherte Person hat namentlich die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche\nder Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten,\nzu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich\ndurch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Dies führt zu\neiner Umkehr der Beweislast (BGE 140 I 50 Erw. 3.2.2).\n\n2.4 Massgeblich für die Überentschädigungsberechnung sind die Verhältnisse\nim Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (Hürzeler/Brühwiler, a.a.O.,\nS. 2139 Rz. 198 mit Verweis auf BGE 123 V 193 Erw. 5a). Da die Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen dürfen (BGE 115 V 224 Erw. 2 S. 228),\nsondern über Leistungsansprüche im Klageverfahren nach Art. 73 BVG entschieden wird, hat das angerufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheides zu befinden (Bundesgerichtsurteil\n9C_73/2010 vom 28.9.2010 Erw. 7.1 mit Verweis auf SZS 1999 S. 146, B 39/96).\n\n"}