{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2016 (Kläg-act. 14) liess C.________ der B.________ anzeigen,\ndass er mit ihrer Berechnung nicht einverstanden sei. Das Invalideneinkommen\ngemäss IV und Suva beruhe auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, während das\nInvalideneinkommen gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV auf dem einem Versicherten\nkonkret zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt fusse. Für den Versicherten\nbestünden in Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Faktoren auf dem zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt keine Stellen, die seinem Profil entsprechen und\nseinen behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung tragen würden.\n\nMit Schreiben vom 20. Mai 2016 hielt die B.________ an ihrer Überentschädigungsberechnung fest (Kläg-act. 15).\n\nF. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 lässt C.________ beim Verwaltungsgericht\ndes Kantons Schwyz Klage gegen die B.________ erheben mit den folgenden\nRechtsbegehren:\n\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1.5.2013 aufgrund\neines Invaliditätsgrades von 55% eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge\nim Betrag von monatlich Fr. 796.13 zuzüglich Verzugszins von 5% ab Klageerhebung auszurichten.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nG. Mit Klageantwort vom 5. September 2016 beantragt die Beklagte die\nAbweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nKlägers.\n\nIn seiner Replik vom 17. Oktober 2016 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 16. November 2016 erneuert die Beklagte ihre Anträge.\n\nH. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ersuchte das Verwaltungsgericht die\nBeklagte um die Mitteilung, wie hoch die dem Kläger vom 1. Mai 2013 bis 30.\nApril 2015 ausgerichteten ALV-Taggelder waren und welche Sozialversicherung\nberechtigt war, die ALV-Taggelder zurückzufordern und dies auch tatsächlich in\nwelchem Umfang getan habe. Am 10. Februar 2017 reichte die Beklagte ihre\nStellungnahme ein. Unter anderem macht die Beklagte geltend, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass zumutbarerweise kein Invalideneinkommen\nmehr erzielt werden könne oder lediglich ein niedrigeres als bei der Berechnung\nder Überentschädigung berücksichtigt worden sei, müssten stattdessen die bezogenen ALV-Taggelder (Nettowert) angerechnet werden.\n\nDer Kläger reichte innert der gerichtlich angesetzten Frist keine Gegenbemerkungen ein.\n\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und\nAnspruchsberechtigten sind im Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes\nüber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;\nSR 831.40) vom 25. Juni 1982 auszutragen. Die Kantone haben ein einfaches,\nrasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter stellt\nden Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist\nder schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes,\nbei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3).\n\n1.1.2 Die Klage nach Art. 73 BVG bedingt die Darlegung sämtlicher\nrechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen\nanspruchsbegründenden Vor-aussetzungen. Zwar gilt auch im Rahmen der\nberuflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG); dieser\nwird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V\n193 Erw. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die besagt,\ndass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den\nRechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer\nUmkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den\nUntersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien\nanwaltlich vertreten sind (Bundesgerichtsurteil 9C_140/2012 vom 12.4.2012 Erw.\n3.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 9C_597/2008 vom 3.12.2008\nErw. 2.1.2; 9C_1027/2008 vom 10.8.2009, je mit Hinweisen).\n\n1.1.3 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG;\nSRSZ 363.111) beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige\nkantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern\nund Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG. Das Verfahren richtet sich\nnach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67\nbis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni\n1974. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. § 67 Abs. 1\nlit. e VRP i.V.m. § 4 Abs. 2 VVzBVG).\n\n"}