{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57e43acb02def003318fcd29dcc86756"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-83_2017-03-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_83_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f252b6a0141280e8ac500a00b7f8140815e2135d78b0ae08b3372fe1a763cae481653f3a4ec626d01afc8ff927fc6ace9bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_83", "Checksum": "d8d75aba1ef08483e1d4da2238db387d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Urs Gössi, Richter\nMLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber\n\nParteien C.________,\nKläger,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Walter Fritsche,\nUnterer Althof 1, 8854 Siebnen,\n\ngegen\n\nPensionskasse B.,\nBeklagte,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Käslin,\nLeimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel,\n\nGegenstand Berufliche Vorsorge (Invalidenrente)\nSachverhalt:\n\nA. C.________, geb. ________1963 in Serbien, lebt seit 1989 in der Schweiz\nund war ab diesem Zeitpunkt als Bauarbeiter für verschiedene Firmen tätig. Ab\nFebruar 2010 arbeitete er als Eisenleger bei der A.________, wobei er die ersten\nbeiden Monate im Stundenlohn und ab 1. April 2010 im Monatslohn bei einem\nvollen Arbeitspensum angestellt war. Am 7. Juni 2010 stürzte er bei der Arbeit\nvom Gerüst und erlitt dabei eine Calcaneustrümmerfraktur am linken Fuss, welche gleichentags operativ behandelt wurde (weitere Operationen folgten am\n10.6.2010, am 18.6.2010, am 1.7.2010, am 14.4.2011 und am 14.11.2011). Eine\nWiederaufnahme der angestammten Arbeit war in der Folge nicht mehr möglich.\nDas Arbeitsverhältnis wurde von der A.________ per 30. April 2011 gekündigt.\nDie Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.\n\nB. Im Rahmen ihrer Abklärungspflicht holte die Suva bei der MEDAS X._____\nein interdisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit von C.________\nein. Gestützt auf dieses Gutachten vom 24. Juni 2014 (Beklagt-act. 1), in welchem C.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als\nEisenleger und eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert wurde, sprach die Suva\nC.________ mit Einspracheentscheid vom 24. September 2014, ausgehend von\neinem IV-Grad von 52%, einen Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2013 sowie eine\nIntegritätsentschädigung in Höhe von Fr. 18'900.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 15% zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde von C.________ hiess\ndas Verwaltungsgericht mit Entscheid (VGE) I 2014 115 vom 9. April 2015 in\ndem Sinne gut, als es den Invaliditätsgrad auf 55% und den versicherten Verdienst auf Fr. 87'750.-- festlegte. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (vgl.\nauch Kläg-act. 2).\n\nC. Mit Verfügung vom 24. April 2015 hielt die IV-Stelle des Kantons Schwyz\nfest, dass bei C.________ reine Unfallfolgen vorliegen würden, weshalb auf die\nBeurteilung der Suva abgestützt werde. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 83'430.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40'270.-- wurde ein Invaliditätsgrad von 51.73% ermittelt. Für C.________ wurde ab 7. Juni\n2011 ein Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2013 auf eine halbe Invalidenrente erkannt (Kläg-act. 3).\n\n2\nD. Am 14. September 2015 informierte die B.________, als zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung der A.________ im Unfallzeitpunkt vom 7. Juni 2010,\nC.________ darüber, dass er ab dem 7. Juni 2012 Anspruch auf eine jährliche\n100% Invalidenrente gemäss BVG von Fr. 12'606.-- habe (resp. 50% ab dem\n1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 11, S. 5, monatlich Fr. 525.25 = Fr. 6'303.-- im Jahr]). Da allerdings\neine Überentschädigung (infolge halber IV-Rente sowie Suva-Rente) vorliege,\nrichte die B.________ keine Rentenleistungen aus (Kläg-act. 10). Dagegen opponierte C.________ mit Schreiben vom 29. September 2015 (Kläg-act. 12).\n\nE. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (Kläg-act. 13) zeigte die B.________\nC.________ an, dass man seinen Leistungsanspruch falsch berechnet habe;\ndieser betrage nun ab dem 7. Juni 2012 bei einem IV-Grad von 100%\nFr. 17'370.-- (resp. 55% ab 1.4.2013 gemäss den beigelegten Berechnungsblättern [Kläg-act. 13 Beilage, S. 5, monatlich Fr. 796.13 = Fr. 9'553.56 im Jahr]).\nEbenfalls hielt die B.________ fest, dass gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 die Anrechnung eines mutmasslich erzielbaren Einkommens anwendbar sei. Die persönlichen Arbeitsbemühungen, die C.________ während seines Taggeldbezugs\nbei der Unia-Arbeitslosenkasse (kurz: Unia) vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember\n2014 vorgenommen habe, bestünden vorwiegend in Blindbewerbungen mit\nmehrfachen Wiederholungen, welche an einem ernsthaften Interesse zweifeln\nlassen würden. Die B.________ warf C.________ zudem vor, dass er sich trotz\nteilweiser Erwerbsfähigkeit auf kein anderes Aufgabengebiet beworben\nhabe (konkretisiert im Schreiben vom 20.5.2016 [Kläg-act. 15 S. 3] bspw. Rüsten\nvon Teilen für die Fabrikation, Produktion, Lagertätigkeiten, Bäckereihilfen, etc.).\nIn den Berechnungsblättern zum Schreiben vom 7. Januar 2016 rechnete die\nB.________ C.________ ein (hypothetisch) erzielbares Einkommen von\nmonatlich Fr. 3'355.83 (= jährlich Fr. 40'269.96) an, was gemäss folgender Berechnung eine Überversicherung von 145.98% ab 1. Mai 2013 ergab (und damit\nkeine BVG-Rente auszurichten war; Kläg-act. 13):\n\n90% Angepasstes AHV-pflichtiges Salär CHF 7'138.26\n\n"}