Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Gestützt auf diese Kriterien und nach Massgabe der konkreten Umstände ist dem Rechtsvertreter zu Lasten des Verwaltungsgerichts ermessensweise ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 1'500.-- zuzusprechen.