8.3 Das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung ist angesichts der Tragweite des Rechtsmittelentscheides für den Beschwerdeführer und der sich im Verfahren stellenden Fragen zu bejahen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.