6.2.4 Liegt ein Revisionsgrund vor, muss eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision gezogen werden (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die Revision ist dabei eine 13 Pflicht (BGE 112 V 371 Erw. 2a) und dient dem Zweck der Durchsetzung des objektiven materiellen Rechts.