Das Gesetz sieht denn auch explizit vor, dass ein Entscheid in Revision gezogen wird, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dieser Revisionsgrund ist auch ohne explizite Erwähnung bei der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG beachtlich (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 22).