Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Es gilt somit als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich ihm nicht zustehende Versicherungsleistungen erlangen wollte. Es war ihm bewusst, dass die Leistungen der Suva zu Unrecht erbracht wurden. Damit aber durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Leistungszusprache der Suva nicht in Revision gezogen werde; auch nicht, nachdem er die Einsprache gegen die Taggeldkürzung wegen angekündigter reformatio in peius zurückzog. Das Gesetz sieht denn auch explizit vor, dass ein Entscheid in Revision gezogen wird, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Art.