6.2.3 Mit Urteil des kantonalen Strafgerichtes vom 1. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges schuldig gesprochen. Das Strafgericht bestätigte die Anklage, der Beschwerdeführer habe gegenüber Ärzten, Psychologen, Vertretern der Suva, der IV-Stelle Schwyz und des Arbeitsvermittlungszentrums mehrfach unwahre Erklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand abgegeben und/oder leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen. Infolge arglistiger Täuschung habe die Suva Gelder überwiesen (Suva-act. 206 [Urteil Strafgericht Schwyz SGO 2013 14 vom 1.7.2014 Erw. II 1]). Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.