Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich gerade gegen formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen. Sie bezweckt, die formelle Rechtskraft, mithin die Unanfechtbarkeit wegen u.a. Rückzugs des Rechtsmittels, durch die seinerzeitige Instanz zu beseitigen und über die Sache materiell neu zu entscheiden (Scherrer Reber, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N 1). Immerhin müssen dabei aber die gesetzlichen Revisionsgründe erfüllt sein.