Nach dem Rückzug der Einsprache ist die Situation nicht anders, als wenn diese nie eingereicht worden wäre; der Abschreibungsentscheid der Suva hatte bloss deklaratorische Wirkung (vgl. BGE 109 V 234). Der Rückzug bewirkt, dass die Verfügung in Rechtskraft erwächst, kein hängiges Verfahren mehr besteht und über die Sache nicht mehr zu 12 entscheiden ist. Hingegen schliesst der Rückzug eines Rechtsmittels eine spätere Revision nicht aus. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich gerade gegen formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen.