Aufgrund der neu bekannten Tatsachen beabsichtigte sie, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, da sie rückwirkend per 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dazu musste sie ihm das rechtliche Gehör gewähren, worauf er die Einsprache zurückzog (Suva-act. 194 f.). Nach dem Rückzug der Einsprache ist die Situation nicht anders, als wenn diese nie eingereicht worden wäre; der Abschreibungsentscheid der Suva hatte bloss deklaratorische Wirkung (vgl. BGE 109 V 234).