Dem hält die Suva entgegen, es sei ihr nicht verwehrt gewesen, nach dem Rückzug der Einsprache die neue Ausgangslage gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 grundlegend neu zu überprüfen und im Rahmen einer Revision die ab dem 1. September 2005 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurück zu fordern. Der Beschwerdeführer habe auf diese keinen Anspruch gehabt. Aufgrund der Observationsberichte und der medizinischen Berichte habe er selber sehr wohl gewusst, dass die beantragte Ausrichtung der Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2011 aller Voraussicht nach niemals gutgeheissen werden könne.