6.1 Der Beschwerdeführer macht zweitens treuwidriges Verhalten seitens der Suva geltend. Nachdem die Suva den Bundesgerichtsentscheid vom 4. Dezember 2012 erhalten habe, sei dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren in Sachen Taggeldverfügung vom 1. April 2009 eine reformatio in peius angedroht worden, worauf er die Einsprache zurückgezogen habe. Dies habe die Suva jedoch nicht gehindert, die reformatio in peius gleichwohl vorzunehmen, indem sie eine prozessuale Revision verfügt habe. Dieses Vorgehen sei treuwidrig und nicht zu schützen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass er nach dem Rückzug seiner Einsprache nicht schlechter gestellt werde.