Solange diese Frage der nicht überwindbaren PTBS nicht höchstrichterlich geklärt war, musste nicht über die Revision entschieden werden. Die neunzigtägige Frist zur Revision wurde damit frühestens mit der Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils ausgelöst. Das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 wurde am 11. Dezember 2012 versandt (Suva-act. 187); die Revisionsverfügung der Suva vom 7. März 2013 erfolgte mithin innert der 90-tägigen Revisionsfrist.