Dass die Suva dieses Urteil abgewartet hat und ihre Leistungszusprache nicht bereits zuvor in Revision zog, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selber hat die Unrechtmässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gerügt. Wesentlicher Streitpunkt war dabei gerade die Frage, per wann keine nicht überwindbare PTBS mehr vorlag. Genau diese Frage ist aber für die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Leistungszusprache zentral. Solange diese Frage der nicht überwindbaren PTBS nicht höchstrichterlich geklärt war, musste nicht über die Revision entschieden werden.