_ keine nicht überwindbare PTBS vorgelegen. Das Bundesgericht hat dann aber eine invalidisierende PTBS jedenfalls bereits ab Beginn der Observation verneint und zusätzlich festgestellt, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach eine nicht überwindbare PTBS bereits zuvor zu verneinen sei, beruhe auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden (Bundesgerichtsurteil 8C_483/2012 vom 4.12.2012 Erw. 5.2). Dieses Urteil wurde der Suva durch die IV-Stelle am 13. Dezember 2012 zugestellt. Dass die Suva dieses Urteil abgewartet hat und ihre Leistungszusprache nicht bereits zuvor in Revision zog, ist nicht zu beanstanden.