Damit lieferte der Verwaltungsgerichtsentscheid erstmals einen Zeitpunkt, welcher eine rückwirkende Korrektur der erbrachten Leistungen ermöglichte. Indes hat der Beschwerdeführer diesen Entscheid vor Bundesgericht angefochten und dabei (gemäss Erwägungen des Bundesgerichtsentscheides) insbesondere gerügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe bereits vor der Begutachtung durch Prof. E.________ keine nicht überwindbare PTBS vorgelegen.