4.5 am Ende). So seien auch nicht die Observationsergebnisse aus dem Jahr 2009 alleinentscheidend. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe bereits vier Jahre zuvor massive Inkonsistenzen und Widersprüche aufgewiesen (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 5.1). So sei bereits im Herbst 2005 von damals vorhandenen intakten Ressourcen des Beschwerdeführers auszugehen (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.4). Damit lieferte der Verwaltungsgerichtsentscheid erstmals einen Zeitpunkt, welcher eine rückwirkende Korrektur der erbrachten Leistungen ermöglichte.