Das Vorliegen des Gutachtens Prof. E.________ kann daher noch nicht als fristauslösender Zeitpunkt betrachtet werden, gab es doch zu wenig Anhaltspunkte, um die Leistungszusprache der Suva rückwirkend auf einen bestimmten Zeitpunkt hin zu korrigieren. Solche lieferte erst das Verwaltungsgerichtsurteil vom 1. Mai 2012 betreffend IV-Leistungen. Es hielt fest, dass die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung von IV-Leistungen wegen fehlender Invalidität zu Recht abgewiesen habe. Dies ergebe sich nicht aus einem einzelnen Element; ausschlaggebend sei die Verkettung aller dargelegten Aspekte und Umstände (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.5 am Ende).