ten indes offen (was laut Verwaltungsgericht [VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.5] nicht zuletzt auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen war). Für die Frage einer Revision der Versicherungsleistungen ist die Frage des Wegfalls der PTBS-Diagnose jedoch wesentlich. Die Suva kam 10 nicht umhin, weitere Abklärungen zu tätigen. Das Vorliegen des Gutachtens Prof. E.________ kann daher noch nicht als fristauslösender Zeitpunkt betrachtet werden, gab es doch zu wenig Anhaltspunkte, um die Leistungszusprache der Suva rückwirkend auf einen bestimmten Zeitpunkt hin zu korrigieren.