5.4 Zweifel ob der Rechtmässigkeit der von der Suva erbrachten Taggeldleistungen waren ab der Information des IV-Vorbescheides vom 31. Mai 2010 angebracht. Sie vermochte indes die Revisionsfrist nicht auszulösen, sondern verlangte von der Suva eine vertiefte Prüfung der Leistungsgrundlagen. Dem entsprechend zog sie in Betracht, eine Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. Der Auftrag wurde am 2. Februar 2011 erteilt und das Gutachten lag rund ein Jahr später vor. Dieses kam zum Schluss, eine persistierende Posttraumatische Belastungsstörung sei nicht (mehr) zu belegen (Suva-act. 177 S. 27). Ab wann genau die Diagnose einer PTBS entfallen sei, lässt das Gutach-