- Am 6. Februar 2013 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die Taggeld-Verfügung vom 1. April 2009 zurück. - Am 7. März 2013 erliess die Suva die angefochtene Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2005 keine Leistungen der Suva mehr geschuldet seien und sie die bezahlten Heilkosten, Spesen und Taggelder im Betrag von Fr. 123'864.90 zurückfordere. - Am 1. Juli 2014 verurteilte das Kantonale Strafgericht den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, nachdem die IV-Stelle am 30. April 2010 Strafklage eingereicht hatte.