5.1 Neue Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen einer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8.12.2011 Erw. 3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 53 Rz 38). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten.