Der von der Suva zitierte Verwaltungsgerichts- resp. Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf das IV-Rentenverfahren und bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Die Entscheide haben indes keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Leistungen der Suva. Vielmehr war die Suva gehalten, ihre eigene Leistungszusprache in Revision zu ziehen (was sie mit Verfügung vom 7.3.2013 dann ja auch getan hat). Entgegen der Ausführung der Suva stellen nicht die beiden Urteile die Grundlage für die Rückforderung der