Nach dem Polizeieinsatz vom 5. Juni 2005 hat die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt und u.a. Taggeldleistungen wegen 100% Arbeitsunfähigkeit erbracht (ob die Leistungen förmlich verfügt wurden oder nicht, ist nicht relevant; BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Mit Verfügung vom 1. April 2009 wurde per 14. April 2014 neu ein Taggeld von 50% verfügt. Diese Verfügung wurde nach dem Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers (vom 6.2.2013, Suva-act. 195) rechtskräftig. Die Revision der Leistungszusprache, d.h. die rückwirkende Korrektur per 1. September 2005 wurde erst mit der Verfügung vom 7. März 2013 vorgenommen. Der von der Suva zitierte Verwaltungsgerichts- resp.