2.4 Hingegen trägt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2016 vor, einerseits verhalte sich die Suva treuwidrig, indem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die verfügte Senkung der Taggeldleistungen eine reformatio in peius androhe, worauf er die Einsprache zurückziehe und die Suva dann anschliessend die Leistungspflicht dennoch rückwirkend aufhebe und die Rückerstattungspflicht verfüge. Solches Verhalten sei nicht zu schützen. Anderseits habe die Suva die 90-Tage-Frist für eine prozessuale Revision verpasst.