Gleichzeitig wurde er aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ganz oder teilweise erlassen werden könne. Ein Erlass werde nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt, das innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen sei (Suva-act. 196).