1. Mit Verfügung vom 7. März 2013 ist die Suva im Sinne einer prozessualen Revision auf ihre seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab dem 1. September 2005 zurückgekommen. Sie hat verfügt, dass ab diesem Datum keine Leistungen mehr geschuldet seien und die bereits erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 123'864.90 zurückgefordert werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Gleichzeitig wurde er aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ganz oder teilweise erlassen werden könne.