1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer innehat. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten) zuzusprechen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragt die Suva, die Beschwerde vom 25. April 2016 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen.