H. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 wurde A.________ rechtskräftig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei bedingtem Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (Suva-act. 205 und 206). I. Am 9. März 2016 hat die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2013 abgewiesen. J. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 25. April 2016 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit den Anträgen: