G. Mit Verfügung vom 7. März 2013 kam die Suva im Sinne einer prozessualen Revision auf die seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab 1. September 2005 zurück. Ab diesem Datum seien keine Leistungen der Suva mehr geschuldet. Die ab diesem Datum bezahlten Heilkosten, Spesen und Taggelder im Betrage von Fr. 123'864.90 seien zu Unrecht geleistet worden und durch A.________ zurückzuerstatten (Suva-act. 196). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. April 2013 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten die Rückerstattungspflicht zu erlassen (Suva-act. 200).