F. Am 11. Januar 2013 teilte die Suva A.________ mit, gestützt auf das in der IV-Angelegenheit ergangene Urteil des Bundesgerichts sehe sie sich veranlasst, die angefochtene Verfügung vom 1. April 2009 insofern im Sinne einer reformatio in peius abzuändern, als rückwirkend ab 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Suva-act. 192). In der Folge hat A.________ die Einsprache am 6. Februar 2013 zurückgezogen (Suva-act. 195).