C. Mit der Anmeldung für IV-Leistungen vom 27. Juni 2006 beantragte A.________ eine IV-Rente (Suva-act. 126-0023). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 teilte die IV-Stelle A.________ mit, das Gesuch werde abgelehnt, da aufgrund der gesamten Aktenlage (wozu u.a. ein Observationsbericht zählt) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass und entsprechend nie eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen gewesen sei. Mit dem Vorbescheid wurde auch die Suva bedient (Suva-act. 141). Am 9. Juli 2010 wurde die Ablehnung des Begehrens durch die IV-Stelle verfügt, wogegen A._____