{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2026-02-22", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.09.2016 I 2016 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Revision, Rückforderung) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:01:04", "Checksum": "9a511606f43666a6596ad6528405298b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.09.2016 I 2016 44\nRegeste:\nUnfallversicherung (Revision, Rückforderung) | Unfallversicherung\n\n 15\nGrundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der\nHausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt (vgl. zit. VGE\nII 2014 21 Erw. 3.2).\n\nSowohl aus dem Gesuch selbst als auch aus den Beilagen ergibt sich, dass die\nmonatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers (Grundbetrag Ehegatten mit zwei\nKindern plus 20% [Fr. 3'360.--], Miete [Fr. 1'200.--], Krankenkassenprämien [nur\nKVG ca. Fr. 800.--], Steuern) sein durchschnittliches Einkommen von netto rund\nFr. 5'000.-- überschreiten. Vermögen ist gemäss eigenen Angaben (und gemäss\nVeranlagungsverfügung für das Jahr 2014) nicht vorhanden, dafür sind Schulden\nausgewiesen. Die Bedürftigkeit ist somit vorliegend zu bejahen.\n\n8.3 Das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung ist angesichts der Tragweite des Rechtsmittelentscheides für den Beschwerdeführer\nund der sich im Verfahren stellenden Fragen zu bejahen.\n\nDem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________,\nein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.\n\nFür die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.--\nvorsieht. Nach § 2 GebT ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Gestützt auf diese Kriterien und nach\nMassgabe der konkreten Umstände ist dem Rechtsvertreter zu Lasten des Verwaltungsgerichts ermessensweise ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von\ninsgesamt Fr. 1'500.-- zuzusprechen.\n\n8.4 Der Beschwerdeführer wird die Kosten der Rechtsverbeiständung von\nFr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren\nseit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (vgl. § 75 Abs. 3 VRP).\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren\ndie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur.\nB.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten\ndes Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr.\n1'500.-- zu entrichten.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 1'500.-- (unentgeltliche\nRechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75\nAbs. 3 VRP).\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n6. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n17\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 27. September 2016\n\n18\n"}