{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Sie steht dabei stets in Konflikt mit dem Vertrauensschutz, indem das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen und sachlich\nvertretbaren Durchführung der Versicherung in ein Spannungsverhältnis mit dem\nGesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf Weitergewährung\neinmal zugesprochener staatlicher Leistungen tritt (BGE 135 V 201 Erw. 6.4).\nDieser Konflikt ist durch eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen\nzu lösen (BGE 115 V 308 Erw. 4b). Allerdings kann der Beschwerdeführer auch\ndaraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Interesse bezieht sich auf die\nAufrechterhaltung einer Leistungszusprache, welche auf einer Straftat seinerseits\nberuht. Diesbezüglich ergibt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der\nDurchsetzung des materiellen Rechts gegenüber seinem Interesse an der Nichtkorrektur der durch Betrug erlangten Leistungen, dass die Revision rechtmässig\nerfolgt ist.\n\n6.2.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, indem die Suva ihm\neine reformatio in peius angekündigt habe, die dann aber aufgrund seines Rückzuges der Einsprache und der Verfahrensabschreibung hinfällig geworden sei,\nhabe sie ihn glauben lassen, seine Situation verschlechtere sich danach nicht.\nMit der Revision habe sie sich dann aber widersprüchlich verhalten und damit\ngegen Treu und Glauben verstossen.\n\nDer in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der\nBehörden. Der Schutz des Vertrauens erfolgt indes nicht voraussetzungslos. Die\nRechtsprechung hat verschiedene Kriterien definiert, die dazu erfüllt sein müssen\n(Urteil Bundesgericht 8C_616/2013 vom 28.1.2014 Erw. 3.2.1). So darf u.a. die\nUnrichtigkeit des behördlichen Verhaltens dem Bürger nicht ohne weiteres erkennbar sein. Nachdem vorliegend der Beschwerdeführer die Leistungszusprache der Suva durch sein strafbares Verhalten erwirkt hat (Erw. 6.2.3), kann er\nkeinesfalls für sich in Anspruch nehmen, die Unrichtigkeit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Damit aber kann er sich nicht auf Treu und Glauben berufen\nresp. der Suva vorwerfen, sie verhalte sich treuwidrig.\n\n7. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Suva die\nRevision am 7. März 2013 fristgerecht verfügt hat und sie mit der Revision ihrer\nLeistungszusprache ab dem 1. September 2005 nicht treuwidrig vorgegangen ist.\nDiesem Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n14\n8. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art.\n29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in\neinem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2;\nBGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2).\n\n8.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer\nsind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur\nwenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene\nRechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil\ner sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I\n225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c).\n\nIm konkreten Fall sind zum einen die 90-tägige Revisionsfrist und zum anderen\ndas Vorgehen der Suva unter Berücksichtigung von Treu und Glauben streitig.\nDie Suva hält vernehmlassend hinsichtlich der 90-tägigen Revisionsfrist lediglich\nfest, dass diese vorliegend nicht relevant sei. Dementsprechend macht sie keinerlei Ausführungen dazu, ob die Frist eingehalten ist. Sie nimmt insbesondere\nnicht Stellung zur vorliegend relevanten Frage, ob der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 1. Mai 2012 oder das Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012\nfristauslösend ist. Das Verfahren ist demnach nicht aussichtslos.\n\n8.2 Als bedürftig gilt, wer die zu gewärtigenden Anwaltskosten nicht zu bestreiten vermag. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. unter vielen VGE II 2014 21 vom 17.12.2014\nErw. 3.2 mit Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 37 Rz.\n37 i.V.m. Art. 61 Rz. 179f. und dort enthaltene Hinweise). Als Einkünfte gelten\nalle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Bei den\nAusgaben wird der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um 20% erhöht. Dem\n\n"}