{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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April 2009 eine reformatio in peius angedroht\nworden, worauf er die Einsprache zurückgezogen habe. Dies habe die Suva jedoch nicht gehindert, die reformatio in peius gleichwohl vorzunehmen, indem sie\neine prozessuale Revision verfügt habe. Dieses Vorgehen sei treuwidrig und\nnicht zu schützen. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen dürfen, dass er\nnach dem Rückzug seiner Einsprache nicht schlechter gestellt werde.\n\nDem hält die Suva entgegen, es sei ihr nicht verwehrt gewesen, nach dem Rückzug der Einsprache die neue Ausgangslage gestützt auf das Bundesgerichtsurteil\nvom 4. Dezember 2012 grundlegend neu zu überprüfen und im Rahmen einer\nRevision die ab dem 1. September 2005 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen\nzurück zu fordern. Der Beschwerdeführer habe auf diese keinen Anspruch gehabt. Aufgrund der Observationsberichte und der medizinischen Berichte habe er\nselber sehr wohl gewusst, dass die beantragte Ausrichtung der Taggelder auf der\nBasis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2011 aller Voraussicht\nnach niemals gutgeheissen werden könne. Es sei verfehlt, wenn der Beschwerdeführer der Suva ausgerechnet in diesem Verfahren treuwidriges Vorgehen\nvorwerfe.\n\n6.2.1 Am 1. April 2009 verfügte die Suva eine Reduktion der Taggelder per\n14. April 2009 von 100% auf 50%. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Verfügung nicht in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen des\nEinspracheverfahrens traf die Suva weitere Abklärungen. Zudem erhielt sie\nKenntnis vom IV-Verfahren, insbesondere dem ablehnenden Entscheid, der vom\nBundesgericht bestätigt wurde. Aufgrund der neu bekannten Tatsachen beabsichtigte sie, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers\nabzuändern, da sie rückwirkend per 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Dazu musste sie ihm das rechtliche Gehör gewähren, worauf\ner die Einsprache zurückzog (Suva-act. 194 f.). Nach dem Rückzug der Einsprache ist die Situation nicht anders, als wenn diese nie eingereicht worden wäre;\nder Abschreibungsentscheid der Suva hatte bloss deklaratorische Wirkung (vgl.\nBGE 109 V 234). Der Rückzug bewirkt, dass die Verfügung in Rechtskraft erwächst, kein hängiges Verfahren mehr besteht und über die Sache nicht mehr zu\n12\nentscheiden ist. Hingegen schliesst der Rückzug eines Rechtsmittels eine spätere Revision nicht aus. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel richtet\nsich gerade gegen formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen. Sie\nbezweckt, die formelle Rechtskraft, mithin die Unanfechtbarkeit wegen u.a.\nRückzugs des Rechtsmittels, durch die seinerzeitige Instanz zu beseitigen und\nüber die Sache materiell neu zu entscheiden (Scherrer Reber, in: Waldmann /\nWeissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N 1). Immerhin müssen dabei\naber die gesetzlichen Revisionsgründe erfüllt sein.\n\n6.2.2 Kommt hinzu, dass Gegenstand des Einspracheverfahrens, welches durch\nRückzug der Einsprache beendet wurde, die Taggeldleistungen ab dem 14. April\n2009 waren, wogegen die Suva mit ihrer Verfügung vom 7. März 2013 die Versicherungsleistungen insgesamt in Revision zog und verfügte, ab September 2005\nbestehe keine Grundlage zur Erbringung von Versicherungsleistungen. Entsprechend umfasst die Rückforderung neben den Taggeldern auch die Kosten für\nHeilbehandlungen und Spesen (Suva-act. 196, Bordereau über ausgerichtete\nVersicherungsleistungen).\n\n6.2.3 Mit Urteil des kantonalen Strafgerichtes vom 1. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges schuldig gesprochen. Das Strafgericht bestätigte die Anklage, der Beschwerdeführer habe gegenüber Ärzten,\nPsychologen, Vertretern der Suva, der IV-Stelle Schwyz und des Arbeitsvermittlungszentrums mehrfach unwahre Erklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand abgegeben und/oder leistungsrelevante Tatsachen verschwiegen.\nInfolge arglistiger Täuschung habe die Suva Gelder überwiesen (Suva-act. 206\n[Urteil Strafgericht Schwyz SGO 2013 14 vom 1.7.2014 Erw. II 1]). Dieser\nSchuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Es gilt somit als erwiesen, dass der\nBeschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich ihm nicht zustehende Versicherungsleistungen erlangen wollte. Es war ihm bewusst, dass die Leistungen\nder Suva zu Unrecht erbracht wurden. Damit aber durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Leistungszusprache der Suva nicht in Revision gezogen werde;\nauch nicht, nachdem er die Einsprache gegen die Taggeldkürzung wegen angekündigter reformatio in peius zurückzog. Das Gesetz sieht denn auch explizit\nvor, dass ein Entscheid in Revision gezogen wird, wenn ihn ein Verbrechen oder\nVergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dieser Revisionsgrund ist auch ohne explizite\nErwähnung bei der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG beachtlich (Kieser,\nATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 22).\n\n"}