{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2013 mit, in Betracht zu ziehen, gestützt auf\ndas Bundesgerichtsurteil im IV-Verfahren die Taggeld-Verfügung vom 1. April\n2009 im Rahmen des Einspracheverfahrens im Sinne einer reformatio in peius\ndahingehend abzuändern, als rückwirkend ab 1. September 2005 von einer\nvollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.\n\n- Am 6. Februar 2013 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen die\nTaggeld-Verfügung vom 1. April 2009 zurück.\n\n- Am 7. März 2013 erliess die Suva die angefochtene Verfügung, wonach dem\nBeschwerdeführer ab 1. September 2005 keine Leistungen der Suva mehr\ngeschuldet seien und sie die bezahlten Heilkosten, Spesen und Taggelder im\nBetrag von Fr. 123'864.90 zurückfordere.\n\n- Am 1. Juli 2014 verurteilte das Kantonale Strafgericht den Beschwerdeführer\nwegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB,\nnachdem die IV-Stelle am 30. April 2010 Strafklage eingereicht hatte.\n\n5.4 Zweifel ob der Rechtmässigkeit der von der Suva erbrachten Taggeldleistungen waren ab der Information des IV-Vorbescheides vom 31. Mai 2010 angebracht. Sie vermochte indes die Revisionsfrist nicht auszulösen, sondern verlangte von der Suva eine vertiefte Prüfung der Leistungsgrundlagen. Dem entsprechend zog sie in Betracht, eine Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag\nzu geben. Der Auftrag wurde am 2. Februar 2011 erteilt und das Gutachten lag\nrund ein Jahr später vor. Dieses kam zum Schluss, eine persistierende Posttraumatische Belastungsstörung sei nicht (mehr) zu belegen (Suva-act. 177\nS. 27). Ab wann genau die Diagnose einer PTBS entfallen sei, lässt das Gutachten indes offen (was laut Verwaltungsgericht [VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw.\n4.5] nicht zuletzt auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurück\nzu führen war). Für die Frage einer Revision der Versicherungsleistungen ist\ndie Frage des Wegfalls der PTBS-Diagnose jedoch wesentlich. Die Suva kam\n10\nnicht umhin, weitere Abklärungen zu tätigen. Das Vorliegen des Gutachtens Prof.\nE.________ kann daher noch nicht als fristauslösender Zeitpunkt betrachtet werden, gab es doch zu wenig Anhaltspunkte, um die Leistungszusprache der Suva\nrückwirkend auf einen bestimmten Zeitpunkt hin zu korrigieren. Solche lieferte\nerst das Verwaltungsgerichtsurteil vom 1. Mai 2012 betreffend IV-Leistungen. Es\nhielt fest, dass die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung von IV-Leistungen\nwegen fehlender Invalidität zu Recht abgewiesen habe. Dies ergebe sich nicht\naus einem einzelnen Element; ausschlaggebend sei die Verkettung aller dargelegten Aspekte und Umstände (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.5 am Ende). So seien auch nicht die Observationsergebnisse aus dem Jahr 2009 alleinentscheidend. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe bereits vier Jahre\nzuvor massive Inkonsistenzen und Widersprüche aufgewiesen (VGE I 2010 143\nvom 1.5.2012 Erw. 5.1). So sei bereits im Herbst 2005 von damals vorhandenen\nintakten Ressourcen des Beschwerdeführers auszugehen (VGE I 2010 143 vom\n1.5.2012 Erw. 4.4). Damit lieferte der Verwaltungsgerichtsentscheid erstmals einen Zeitpunkt, welcher eine rückwirkende Korrektur der erbrachten Leistungen\nermöglichte. Indes hat der Beschwerdeführer diesen Entscheid vor Bundesgericht angefochten und dabei (gemäss Erwägungen des Bundesgerichtsentscheides) insbesondere gerügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe bereits vor der Begutachtung durch Prof. E.________ keine\nnicht überwindbare PTBS vorgelegen. Das Bundesgericht hat dann aber eine invalidisierende PTBS jedenfalls bereits ab Beginn der Observation verneint und\nzusätzlich festgestellt, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach eine\nnicht überwindbare PTBS bereits zuvor zu verneinen sei, beruhe auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden\n(Bundesgerichtsurteil 8C_483/2012 vom 4.12.2012 Erw. 5.2). Dieses Urteil wurde der Suva durch die IV-Stelle am 13. Dezember 2012 zugestellt. Dass die Suva dieses Urteil abgewartet hat und ihre Leistungszusprache nicht bereits zuvor\nin Revision zog, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer selber hat die\nUnrechtmässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gerügt. Wesentlicher\nStreitpunkt war dabei gerade die Frage, per wann keine nicht überwindbare\nPTBS mehr vorlag. Genau diese Frage ist aber für die Prüfung einer rückwirkenden Korrektur der Leistungszusprache zentral. Solange diese Frage der nicht\nüberwindbaren PTBS nicht höchstrichterlich geklärt war, musste nicht über die\nRevision entschieden werden. Die neunzigtägige Frist zur Revision wurde damit\nfrühestens mit der Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils ausgelöst. Das\nBundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2012 wurde am 11. Dezember 2012 versandt (Suva-act. 187); die Revisionsverfügung der Suva vom 7. März 2013 erfolgte mithin innert der 90-tägigen Revisionsfrist.\n\n11\n5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückzahlungspflicht sei zu Unrecht verfügt worden,\nweil die (prozessuale) Revision der Leistungszusprache nicht fristgerecht erfolgt\nsei.\n\n"}