{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Damit aber stellt sich die Frage, ob die Revision fristgerecht vorgenommen wurde.\n\n5.1 Neue Tatsachen oder Beweismittel im Rahmen einer Revision gemäss\nArt. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu\nmachen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der\nVerfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs.\n1 ATSG; Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8.12.2011 Erw. 3 mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 53 Rz 38). Ergeben sich aus den neu\nentdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das\nVorliegen eines Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche\nAbklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen,\nwenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der\nVersicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und\nzumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (zit. Urteil 8C_434/2011\nErw. 4.2).\n\n5.2 Die Revisionsverfügung erliess die Suva am 7. März 2013. Sie erfolgte\nfristgerecht, sofern die Suva die neuen Tatsachen oder Beweismittel innert den\n90 Tagen davor entdeckt hat resp. die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit nicht\nfrüher angezeigt war. Für den Beschwerdeführer lag dieser Zeitpunkt vor dem\n7. Dezember 2012 (90 Tage vor 7.3.2013), da die neuen Tatsachen, auf welche\nsich die Suva stütze, mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 1. Mai 2012\nbekannt waren. Die Bundesgerichtsbeschwerde, mit welcher dieser Verwaltungsgerichtsentscheid angefochten wurde, sei gemäss BGG ein ausserordentliches Rechtsmittel und damit für die Fristberechnung nicht mehr von Belang.\nDamit aber sei die Revision fast ein Jahr nach Kenntnisnahme der neuen Tatsachen und somit nicht fristgerecht erfolgt.\n\n5.3 In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten:\n\n- Am 5. Juni 2005 war der Beschwerdeführer Opfer eines Polizeieinsatzes und\nin der Folge zu 100% arbeitsunfähig. Die Suva anerkannte das Unfallereignis\nund erbrachte ihre Leistungen (Heilungskosten, Spesen, Taggelder).\n\n8\n- Am 27. Juni 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug\nvon IV-Leistungen an.\n\n- Am 5. März 2009 erhielt die Suva von der IV-Stelle das von dieser in Auftrag\ngegebene versicherungspsychiatrische Gutachten des D.________ vom 26.\nFebruar 2009, das von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50% ausging.\n\n- Am 1. April 2009 verfügte die Suva gestützt auf das Gutachten vom 26. Februar 2009 ein Taggeld von neu 50% ab dem 14. April 2009. Dagegen erhob\nder Beschwerdeführer Einsprache.\n\n- Am 31. Mai 2010 bediente die IV-Stelle die Suva mit ihrem Vorbescheid an\nden Beschwerdeführer, sein Begehren um IV-Leistungen aufgrund der Aktenlage (wozu auch ein Observationsbericht zählt) abzuweisen (die abweisende\nVerfügung wurde am 9. Juli 2010 erlassen). Am 7. Juni 2010 ersuchte die Suva die IV-Stelle um Einsicht in die Akten zum Vorbescheid.\n\n- Am 20. Juli 2010 teilte die Suva dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nmit, sie habe die Akten des IV-Verfahrens zur Einsicht erhalten und sehe vor,\nden Beschwerdeführer begutachten zu lassen.\n\n- Am 13. September 2010 reichte der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden IV-Entscheid vom 9. Juli 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das\nVerfahren wurde sistiert bis nach dem Vorliegen des durch die Suva in Auftrag\ngegebenen Gutachtens.\n\n- Am 2. Februar 2011 wurde Prof. Dr.med. E.________ durch die Suva der Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt.\n\n- Am 14. Juli 2011 informiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die\nSuva, dieser habe am 1. Juni 2011 einen Arbeitsversuch mit einem 100% Arbeitspensum begonnen.\n\n- Am 24. Februar 2012 stellte Prof. E.________ der Suva ihr Gutachten zu. Die\nFrage nach Diagnose und DD nach ICD-10 oder DSM-IV beantwortet sie wie\nfolgt: \"Eine psychiatrische Diagnose ist nach ICD-10/DSM-IV aktuell nicht mit\nausreichender Sicherheit zu stellen. Abweichend von den Vorakten und den\ngeklagten Beschwerden des Expl. ist eine persistierende Posttraumatische\nBelastungsstörung nicht (mehr) zu belegen, da heute einerseits erhebliche\nZweifel an der Beschwerdeinvalidität bestehen und anderseits, ginge man von\nValidität aus, die Kriterien gemäss SKID-I nach DSM-IV nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden.\"\n\n- Am 1. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die ablehnende IV-Verfügung vom 9. Juli 2010 ab. Dies u.a. aufgrund der Erwägung:\n\n9\n\"Vielmehr ist angesichts der Observationsberichte und der nachträglich beim\nVerkehrsamt getroffenen Abklärungen zum Erwerb des Führerausweises im\nHerbst 2005 von bereits damals vorhandenen intakten Ressourcen des Versicherten auszugehen\" (VGE I 2010 143 vom 1.5.2012 Erw. 4.4).\n\n- Am 28. Juni 2012 wird die Suva informiert, dass der Beschwerdeführer das\nUrteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht angefochten hat.\n\n"}