{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Dies setzt voraus, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) formell rechtskräftiger Verfügungen des für die fraglichen Leistungen zusprechenden Entscheids erfüllt sind und rückwirkend eine\nKorrektur der Leistungszusprache vorgenommen wurde. Unerheblich ist, ob die\nzur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt\nworden sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1). Durch die rückwirkende Korrektur einer\nVerfügung entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen,\nwomit sie im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen werden (vgl. BGE 122\nV 134 Erw. 2c).\n\n3.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen\nund Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte\nPerson oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n3.2.3 Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell\nrechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn\ndiese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger\nFeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (vgl. Urteil 9C_200/2010\nvom 29.9.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 117 V 8 Erw. 2c; Urteil\n9C_215/2007 vom 2.7.2007 Erw. 3.1; Urteil I 545/02 vom 17.8.2005, publ. in:\nSVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 Erw. 1.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein\nvernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist\nnur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil 9C_200/2010 vom 29.9.2010 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf\nBGE 125 V 383 Erw. 6a, S. 393; Urteil U 378/05 vom 10.5.2006 Erw. 5.2 und 5.3,\npubl. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil C 29/04 vom 24.1.2005\nErw. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27).\n\n3.3 Die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen erfolgt mithin in einem\nmehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf\nArt. 53 ATSG bzw. auf Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Ent-\n\n6\nscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob\n– bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Rechtliche Grundlage dafür bildet – neben\nden einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich\nist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Art. 25\nRz 9).\n\n4. In der Verfügung vom 7. März 2013 hält die Suva fest, im Sinne einer prozessualen Revision auf die seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab 1. September 2005 zurückzukommen. Ab diesem Datum seien keine Leistungen der\nSuva mehr geschuldet; bereits erbrachte Leistungen würden zurückgefordert\n(Suva-act. 196). Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rüge, die Revision sei zu spät erfolgt, entgegnet die Suva,\nmit der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einsprache-Entscheid gehe es lediglich noch um die Rückerstattung der nun (gerichtlich feststehenden) unrechtmässig bezogenen Leistungen. Der Hinweis auf die \"gebotene 90-Tage-Frist\" gehe\nfehl, die Frist sei nicht relevant (Suva-Vernehmlassung vom 1.6.2016, ad 12.).\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass sie unrechtmässig erbracht wurde. Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn eine rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache erfolgt ist und die Korrektur in Rechtskraft erwachsen\nist. Der Versicherungsträger benötigt für seine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen einen rechtskräftigen Rückforderungstitel.\n\nNach dem Polizeieinsatz vom 5. Juni 2005 hat die Suva ihre Leistungspflicht anerkannt und u.a. Taggeldleistungen wegen 100% Arbeitsunfähigkeit erbracht (ob\ndie Leistungen förmlich verfügt wurden oder nicht, ist nicht relevant; BGE 129 V\n110 Erw. 1.1). Mit Verfügung vom 1. April 2009 wurde per 14. April 2014 neu ein\nTaggeld von 50% verfügt. Diese Verfügung wurde nach dem Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers (vom 6.2.2013, Suva-act. 195) rechtskräftig. Die\nRevision der Leistungszusprache, d.h. die rückwirkende Korrektur per 1. September 2005 wurde erst mit der Verfügung vom 7. März 2013 vorgenommen. Der\nvon der Suva zitierte Verwaltungsgerichts- resp. Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf das IV-Rentenverfahren und bestätigt, dass der Beschwerdeführer\nkeinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Die Entscheide haben indes keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Leistungen der Suva. Vielmehr war die Suva\ngehalten, ihre eigene Leistungszusprache in Revision zu ziehen (was sie mit Verfügung vom 7.3.2013 dann ja auch getan hat). Entgegen der Ausführung der Suva stellen nicht die beiden Urteile die Grundlage für die Rückforderung der\n\n"}