{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Sie hat verfügt, dass ab diesem Datum keine Leistungen\nmehr geschuldet seien und die bereits erbrachten Leistungen im Betrag von\nFr. 123'864.90 zurückgefordert werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Gleichzeitig wurde er aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ganz\noder teilweise erlassen werden könne. Ein Erlass werde nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt, das innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen sei (Suva-act. 196).\n\nMit der am 18. April 2013 gegen die Rückerstattungsverfügung eingereichten\nEinsprache beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Rückerstattungspflicht zu erlassen (Suva-act. 200). Der Erlass einer Rückerstattungspflicht setzt\ndie Rechtskraft der Rückforderungsverfügung voraus (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Es\nstellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Erlass der Rückerstattungspflicht diese selbst anerkannt hat und die Verfügung\ndamit rechtskräftig wurde. Denn nur in diesem Fall kann um Erlass ersucht werden.\n\nAufgrund der vorliegenden Unterlagen kann indes nicht von diesem Ergebnis\nausgegangen werden. Vielmehr muss auf einen falsch formulierten Antrag seitens Beschwerdeführer in der Einsprache vom 18. April 2013 geschlossen werden; sein Ziel war die Anfechtung der Rückerstattungsverfügung und nicht der\nErlass der Rückerstattungspflicht. Dies ergibt sich aus der Begründung der Einsprache, welche zwar Art. 4 Abs. 1 ATSV zitiert, dann aber ausschliesslich die\nRechtmässigkeit des Rückforderungsanspruches verneint und keineswegs begründet, warum dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen sei. Es\nkann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückerstattungsverfügung vom 7. März 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. März 2016 hat die\nSuva denn auch nicht die Voraussetzungen eines Erlasses geprüft, sondern\nbestätigt, dass ab dem 1. September 2005 keine sich auswirkenden Unfallfolgen\nmehr gegeben waren, ab diesem Zeitpunkt daher zu Unrecht Leistungen der\nUnfallversicherung erbracht wurden und dass entsprechend ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Suva in der Höhe von Fr. 123'864.90 bestehe (ange-\n\n4\nfochtener Entscheid Erw. 1) und die Einsprache diesem Ergebnis entsprechend\nabzuweisen sei.\n\n2.2 Im Gegensatz zur Einsprache vom 18. April 2013 rügt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr, die an den Versicherten ausgerichteten Leistungen seien nicht zu Unrecht erbracht worden, womit die von\nArt. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorausgesetzte Unrechtmässigkeit der Leistungen entfalle (vgl. diesbezüglich VGE I 2010 143 vom 1. Mai 2012 sowie Bundesgericht\nUrteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012).\n\n2.3 Auch die Rügen, die einjährige Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25\nAbs. 2 ATSG sei am 27. Februar 2013 abgelaufen, der Anspruch der Suva mithin\nverwirkt, und ohnehin könnten nur Leistungen der letzten fünf Jahre, d.h. bis\nMärz 2008, zurückgefordert werden, bringt der Beschwerdeführer nicht mehr vor.\n\n2.4 Hingegen trägt der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2016 vor, einerseits verhalte sich die Suva treuwidrig, indem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des\nEinspracheverfahrens gegen die verfügte Senkung der Taggeldleistungen eine\nreformatio in peius androhe, worauf er die Einsprache zurückziehe und die Suva\ndann anschliessend die Leistungspflicht dennoch rückwirkend aufhebe und die\nRückerstattungspflicht verfüge. Solches Verhalten sei nicht zu schützen. Anderseits habe die Suva die 90-Tage-Frist für eine prozessuale Revision verpasst.\nDer Einspracheentscheid sei daher aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass\nkein Rückforderungsanspruch bestehe.\n\n3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen\nzurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie\nnicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Gemäss Art. 25 Abs. 2\nATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber\nmit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.\nWird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für\nwelche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist\nmassgebend.\n\n3.2.1 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen\nLeistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben, beispielsweise im\nRahmen der Wiedererwägung oder Revision der leistungszusprechenden Ver-\n\n"}