{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "cc64476a5f89763db7d3d202fcaf9465"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-44_2016-09-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_44_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c83d7f620944a7fdc9594736f6b30056a9259624d76c99d87c2ab93674283a921346f11af9b79a512309e591d731376cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_44", "Checksum": "6a0600a3c0ba0fdfc8b649575d272257"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Pierre Lichtenhahn, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,\n\ngegen\n\nSuva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,\n6002 Luzern,\nVorinstanz,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,\n\nGegenstand Unfallversicherung (Revision, Rückforderung)\nSachverhalt:\n\nA. A.________, geboren ________ 1987, ________, wurde aufgrund eines\nPolizeieinsatzes vom 5. Juni 2005 aus psychischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Der Vorfall wurde als Unfall anerkannt und die Suva erbrachte\ndie gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 34).\n\nB. Im Auftrag der IV-Stelle Schwyz erstellte D.________ am 26. Februar 2009\nein versicherungspsychiatrisches Gutachten zur Frage des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit von\nA.________ (Suva-act. 120 und 126-0001). Die Gutachter hielten (u.a.) fest, ein\npotentieller Arbeitsplatz sollte keine Schichtarbeit beinhalten, ansonsten seien\naus psychiatrischer Sicht keine speziellen Anforderungen zu stellen; zumutbar\nseien 4.5 Stunden pro Arbeitstag (Suva-act. 120 Ziffer C 3.1 und 3.2). Gestützt\ndarauf verfügte die Suva am 1. April 2009 ab 14. April 2009 neu ein Taggeld auf\nder Basis einer 50% Arbeitsunfähigkeit; die Heilungskosten wurden weiterhin\nübernommen (Suva-act. 122). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18.\nMai 2009 Einsprache, die mit Eingabe vom 21. September 2009 ergänzt wurde\n(Suva-act. 124 und 134).\n\nC. Mit der Anmeldung für IV-Leistungen vom 27. Juni 2006 beantragte\nA.________ eine IV-Rente (Suva-act. 126-0023). Mit Vorbescheid vom 31. Mai\n2010 teilte die IV-Stelle A.________ mit, das Gesuch werde abgelehnt, da aufgrund der gesamten Aktenlage (wozu u.a. ein Observationsbericht zählt) mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nie eine länger\ndauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass und entsprechend nie eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen gewesen sei. Mit dem Vorbescheid wurde auch die Suva bedient (Suva-act. 141). Am 9. Juli 2010 wurde\ndie Ablehnung des Begehrens durch die IV-Stelle verfügt, wogegen A.________\nam 13. September 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichte (Suva-act.\n162).\n\nD. Am 2. Februar 2011 beauftragte die Suva Prof. Dr.med. E.________ mit\nder Begutachtung von A.________ (Suva-act. 161). Am 1. Juni 2011 sistierte das\nVerwaltungsgericht Schwyz das gegen die IV-Verfügung vom 9. Juli 2010 eingeleitete Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens (Suva-act. 162).\nDas Gutachten wurde am 23. Februar 2012 erstellt (Suva-act. 177).\n\nE. Mit Entscheid VGE I 2010 143 vom 1. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die seinen Rentenantrag ablehnende IV-Verfügung\n\n2\nab (Suva-act. 185). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_483/2012 am 4. Dezember 2012 ab.\n\nF. Am 11. Januar 2013 teilte die Suva A.________ mit, gestützt auf das in der\nIV-Angelegenheit ergangene Urteil des Bundesgerichts sehe sie sich veranlasst,\ndie angefochtene Verfügung vom 1. April 2009 insofern im Sinne einer reformatio\nin peius abzuändern, als rückwirkend ab 1. September 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Suva-act. 192). In der Folge hat A.________ die\nEinsprache am 6. Februar 2013 zurückgezogen (Suva-act. 195).\n\nG. Mit Verfügung vom 7. März 2013 kam die Suva im Sinne einer prozessualen Revision auf die seinerzeitige Ausrichtung der Leistungen ab 1. September\n2005 zurück. Ab diesem Datum seien keine Leistungen der Suva mehr geschuldet. Die ab diesem Datum bezahlten Heilkosten, Spesen und Taggelder im Betrage von Fr. 123'864.90 seien zu Unrecht geleistet worden und durch\nA.________ zurückzuerstatten (Suva-act. 196). Gegen diese Verfügung erhob\nA.________ am 18. April 2013 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei dem\nVersicherten die Rückerstattungspflicht zu erlassen (Suva-act. 200).\n\nH. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 wurde A.________ rechtskräftig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe\nvon 18 Monaten bei bedingtem Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (Suva-act. 205 und 206).\n\nI. Am 9. März 2016 hat die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom\n7. März 2013 abgewiesen.\n\nJ. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 25. April 2016 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit den Anträgen:\n\n1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer innehat.\n2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche\nProzessführung sowie unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten) zuzusprechen.\nAlles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 beantragt die Suva, die Beschwerde vom\n25. April 2016 sei, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen.\n\n"}