4.2 Dem im Widerklageverfahren teilweise obsiegenden Kläger wird zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. BGG). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).