24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten die Observationskosten von Fr. 7'800.-- abzüglich zu viel bezahlte Prämien von Fr. 850.-- entsprechend insgesamt Fr. 6'950.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2015 zu vergüten. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4.1 Der nicht beanwalteten Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.